Antragsbuch für den 76. Ordentlichen Bundesparteitag

Bundesvorstand der Freien Demokraten

Änderung der Bundessatzung – Konkretisierung des Verhältnisses der Bundessatzung zu nachgeordneten Satzungen

Änderung der Bundessatzung – Konkretisierung des Verhältnisses der Bundessatzung zu nachgeordneten Satzungen

1. § 28 Bundessatzung erhält folgende Fassung:

„§ 28 - Verhältnis der Bundessatzung zu nachgeordneten Satzungen

(1) Die Satzungen der Landesverbände, ihrer Gliederungen und der Auslandsgruppen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen. Folgende Regelungen gelten unmittelbar und gehen allen Satzungen vor:

1. §§ 1 bis 7, § 9, § 15, § 20, § 24, § 25a, § 27 Abs. (2), § 30 der Bundessatzung,

2. §§ 2 Abs. (2) bis 3b Abs. (1), § 4, § 5 Abs. (1) bis (4) und (6), § 6, § 9, § 10, § 11 Abs. (8), § 12, § 13, § 16, § 16a, § 17 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung.

(2) Folgende Regelungen gelten für die Landesverbände, ihre Gliederungen und die Auslandsgruppen entsprechend und gehen allen Satzungen vor:

1. § 11, § 12 Abs. (1) Satz 1 der Bundessatzung für die Parteitage der Gliederungen,

2. § 12 Abs. (2a) der Bundessatzung mit der Maßgabe, dass

a) für den Antrag nach Satz 2 Nr. 1 bei Landesparteitagen die Landessatzungen für Bezirksverbände, sofern die Landessatzung diese vorsehen, sowie für Kreisverbände und bei Mitgliederversammlungen ein Antragsquorum der nachgeordneten Gliederungen aufweisen müssen, das mindestens ein Viertel der Antragsberechtigten betragen muss sowie

b) für den Antrag nach Satz 2 Nr. 2 bei Mitgliederversammlungen mindestens zehn Prozent der Mitglieder erforderlich sind,

3. § 13 der Bundessatzung mit der Maßgabe, dass

a) die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten der Parteitage der Untergliederungen von den in § 13 Abs. (4) Satz 1 der Bundessatzung genannten Terminen abweichen können,

b) die Landessatzung festlegen muss, dass die Zahl der Delegierten zu den Parteitagen des Landesverbandes und der Untergliederungen in erster Linie nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemessen ist und höchstens zur Hälfte der Gesamtzahl der Delegierten nach dem Verhältnis der im Bereich des Gebietsverbandes bei vorangegangenen Wahlen zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen,

c) die Landessatzung abweichend von § 13 Abs. (1) bis (8) der Bundessatzung bestimmen kann, dass der Landeparteitag nicht als Delegiertenversammlung, sondern als Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht (Mitgliedervollversammlung),

4. § 19 Abs. (4) der Bundessatzung mit der Maßgabe, dass ein Vorstand gem. § 26 BGB zu bestimmen ist, dem mindestens der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister angehören, sowie § 19 Abs. (5) der Bundessatzung,

5. § 26 Abs. (1) und Abs. (5) der Bundessatzung für die Änderung der Landessatzungen durch Landesparteitage. Wird der Parteitag eines Landesverbandes als Mitgliedervollversammlung geführt, bedarf es für Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens der Stimmen von zehn Prozent der Mitglieder des Verbandes zum Zeitpunkt der Einladung. Die Satzungsänderung für die Untergliederungen wird durch die Landessatzung geregelt.

6. § 2 Abs. (1) der Geschäftsordnung zur Bundessatzung mit der Maßgabe, dass die Landessatzungen für Beschlussfassungen, die nicht auf der Ebene der Bundespartei geregelt sind, abweichende Mehrheiten enthalten können,

7. § 3b Abs. (2) der Geschäftsordnung zur Bundessatzung,

8. § 8 Abs. (1) Satz 1, Abs. (2) Satz 1 und 2, Abs. (3) bis (6) der Geschäftsordnung zur Bundessatzung unter Berücksichtigung der Besetzung der Landesschiedsgerichte nach § 4 Abs. (1) der Schiedsgerichtsordnung,

9. § 8a der Geschäftsordnung zur Bundessatzung, sofern die Satzung die Wahl eines Ombudsmitglieds vorsieht,

10. § 14 Abs. (1), § 14 Abs. (3) Satz 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung, sofern die Satzung ein Verfahren nach § 14 Abs. (2) der Geschäftsordnung zur Bundessatzung vorsieht, Abs. (4) der Geschäftsordnung zur Bundessatzung. Im Übrigen steht es den Landesverbänden und Gliederungen frei, in ihren Satzungen und Geschäftsordnungen eigene Verfahren zur Bestimmung der Antragsreihenfolge zu treffen. Ist dazu keine Regelung getroffen, werden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt, sofern das Organ nichts Anderes beschließt.

11. § 15, 18 Abs. (1) Satz 1 und 2 sowie Abs. (2) der Geschäftsordnung zur Bundessatzung.

(3) Die Schiedsgerichtsordnung, die Geschäftsordnung und die Finanz- und Beitragsordnung sind Bestandteil der Bundessatzung.“

2. Streiche § 13 Abs. (8) bis (9) Bundessatzung

3. Streiche § 26 Abs. (6) Bundessatzung

4. Streiche § 14 Abs. (5) der Geschäftsordnung zur Bundessatzung


Begründung:

Allgemeine Begründung:

Im Satzungsgefüge des Gesamtvereins FDP ist § 28 Bundessatzung (BS) von zentraler Bedeutung, da er die Satzungsautonomie der Zweigvereine (Landesverbände und Untergliederungen) konturiert und begrenzt. Dabei beschränkt sich die Vorschrift bisher jedoch darauf, einzelne Bestimmungen der Bundessatzung sowie der Geschäftsordnung zur Bundessatzung als „grundsätzlich“ sowie „allen Landessatzungen vor[gehend]“ zu bezeichnen. Wie diese Bestimmungen konkret durch die nachgeordneten Gliederungen anzuwenden sind, bleibt offen, so dass § 28 BS in seiner aktuellen Fassung erhebliche Rechtsunsicherheit schafft.

Der vorliegende Änderungsantrag – der auf ausführliche Beratungen im Bundessatzungsausschuss zurückgeht – will dieses Problem durch eine Neustrukturierung der Vorschrift lösen. Absatz 1 soll künftig die Bestimmungen der Bundessatzung enthalten, die für die nachgeordneten Gliederungen unmittelbar gelten, Absatz 2 diejenigen, die durch diese entsprechend anzuwenden sind – ggf. unter an die Situation der Landesverbände und der Untergliederungen angepassten Maßgaben. Zudem sollen weitere, bislang über die Bundessatzung verstreute Satzungsvorgaben für die nachgeordneten Gliederungen in § 28 BS zusammengeführt werden.

Auch wenn die vorgeschlagene Änderung von § 28 BS komplex anmuten mag, die allermeisten aufgeführten Vorschriften sind bereits jetzt für die nachgeordneten Gliederungen verbindlich; sie werden lediglich neu sortiert. Nur ganz wenige Bestimmungen werden neu in die Vorschriftenkataloge aufgenommen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BS: alljährlicher ordentliche/r Parteitag/Mitgliederversammlung; § 12 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BS: Recht nachgeordneter Gliederungen statt eines virtuellen Parteitags einen Präsenzparteitag zu verlangen; 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BGO: Protokollpflicht).

Begründung im Einzelnen:

1. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1:

Die Vorschrift enthält eine Aufzählung der Normen der Bundessatzung, die für die nachgeordneten Gliederungen „unmittelbar“ verbindlich sind, also direkte Wirkung entfalten, ohne dass Änderungen durch die nachgeordneten Gliederungen möglich sind. Gegenüber dem aktuellen Satzungstext werden folgende Vorschriften aus der Aufzählung gestrichen: § 8 Abs. 1 bis 3, 11, 12 Abs. 2a Nr. 2, des 13 Abs. 8, § 19 Abs. 4 und 5 sowie 26 Abs. 6 BS; diese finden sich nun im Wesentlichen in der Liste des § 28 Abs. 2 BS (entsprechende Geltung). Die verbleibenden Vorschriften enthalten für die Gesamtpartei grundlegende Bestimmungen:

  • §§ 1 bis 7: Vereinszweck, Mitgliedschaft Ordnungsmaßnahmen
  • § 9: Bundespartei und Landesverbände
  • § 15: Europaparteitag
  • § 20: Geltung der Wahlgesetze und Satzungen bei Bewerberaufstellungen
  • § 24: Parteischiedsgerichte
  • § 25a: Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 27: Auflösung und Verschmelzung
  • § 30: Parteiämter

2. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2:

Analog zu Nr. 1 der Vorschrift werden in Nr. 2 die „unmittelbar“ geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Bundessatzung (BGO) aufgezählt. Die bislang hier aufgeführten Vorschriften § 2 Abs. 1, § 3b Abs. 2, § 8, § 14, § 15 BGO werden in die Liste des § 28 Abs. 2 BS (entsprechende Geltung) überführt, sodass die folgenden grundlegenden Bestimmungen verbleiben:

  • §§ 2 Abs. 2 bis 3b Abs. 1: Abstimmungen und Beschlüsse
  • § 4, § 5 Abs. 1 bis 4, § 6: Wahlen
  • § 9: Nach- und Ergänzungswahlen
  • § 10: Bewerberaufstellung zu Europäischem Parlament und Bundestag
  • § 11 Abs. 8: Antragsrecht auf Landesparteitagen/Landeshauptausschüssen
  • § 12: Änderungsanträge
  • § 13: Geschäftsordnungsanträge
  • § 16: Vertraulichkeit
  • § 16a: Elektronisches Verfahren bei Abstimmung bei Wahlen
  • § 17: Fristenberechnung und Ladungen

3. Absatz 2:

Nach der neuen Systematik von § 28 BS sind in Absatz 2 nun alle Vorschriften aus Bundessatzung und Geschäftsordnung zur Bundessatzung zusammengefasst, welche die nachgeordneten Gliederungen „entsprechend“ anzuwenden haben. Die „entsprechende“ Anwendung ist nötig, da sich die Vorschriften ihrem Wortlaut nach auf die Organe und Verfahren der Bundespartei beziehen. Soweit über die rein entsprechende Anwendung hinaus weitere Anpassungen an die Situation der nachgeordneten Gliederungen erforderlich sind, enthält § 28 Abs. 2 BS Maßgaben, wie die Vorschriften im Hinblick auf Landesverbände und/oder Untergliederungen abzuändern sind bzw. abgeändert werden können.

3.1. Absatz 2 Nr. 1:

Hier wird für sämtliche Gliederungen der Partei die Funktion des Parteitags bzw. der Mitgliederversammlung festgeschrieben: Er/sie ist auf jeder Gliederungsebene das oberste Organ, kann als ordentliche oder außerordentliche Versammlung einberufen werden, fasst für die Gliederung und deren Mitglieder verbindliche Beschlüsse und tritt (mindestens) einmal im Jahr als ordentliche Versammlung zusammen. Nur letztere Vorgabe ist neu; die übrigen sind bereits geltendes Satzungsrecht.

3.2. Absatz 2 Nr. 2:

Die entsprechende Anwendung von § 12 Abs. 2a BS erlaubt es den nachgeordneten Gliederungen, Parteitage und Mitgliederversammlungen (ganz oder teilweise) virtuell durchzuführen, ohne dass es hierfür eine Bestimmung in der jeweiligen Satzung braucht. Gegenüber der bisherigen Satzungslage wird das in § 12 Abs. 2a Satz 2 BS enthaltene Recht, statt eines virtuellen Parteitags die Einberufung eines Präsenzparteitags verlangen zu können, auf die Situation in den Gliederungen angepasst: Bei Landesparteitagen soll mindestens ein Viertel der Kreis- und – soweit vorhanden – Bezirksverbände dies beantragen können, bei Mitgliederversammlungen zum einen mindestens ein Viertel der nachgeordneten Gliederungen sowie zum anderen mindestens zehn Prozent der Mitglieder.

3.3. Absatz 2 Nr. 3:

Die Vorschrift ordnet die dem Bundesparteitag entsprechende Zusammensatzung von Parteitagen der Landesverbände und der Untergliederungen an, wobei gewisse Abweichungen möglich sind. Die Regelungen waren bereits wortgleich in § 13 Abs. 8 und 9 BS enthalten. Insofern findet keine Änderung der Satzungslage statt; die Vorschriften werden lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit nach § 28 Abs. 2 BS überführt. Folgerichtig werden § 13 Abs. 8 und 9 BS gestrichen (s. Ziff. 2 des Satzungsänderungsantrags).

3.4. Absatz 2 Nr. 4:

Bereits bisher stellte die Verweisung auf § 19 Abs. 4 BS sicher, dass jede Gliederung – auch wenn eine eigene Satzungsbestimmung fehlte – einen Vorstand im Sinne von § 26 BGB hatte. Dies soll nun dahinergehend ergänzt werden, dass auch die Amtsinhaber aufgezählt werden, die diesen (mindestens) bilden; so werden Rechtsunsicherheiten, z.B. im Geschäftsverkehr mit den Banken, vermieden. Das Recht, an den Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen sowie der Schiedsgerichte teilzunehmen (§ 19 Abs. 4) bleibt unverändert.

3.5. Absatz 2 Nr. 5:

Die entsprechende Geltung von § 26 Abs. 1 BS für die Änderung der Landessatzungen (Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gleichzeitig Mehrheit der Stimmberechtigten) sowie die Anpassung der Vorgaben auf Landesmitgliederversammlungen wurde bereits bislang durch § 26 Abs. 6 BS angeordnet. Die Regelungen werden lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit nach § 28 Abs. 2 BS überführt. Folgerichtig wird § 26 Abs. 6 BS gestrichen (s. Ziff. 3 des Satzungsänderungsantrags).

3.6. Absatz 2 Nr. 6:

Gem. § 2 Abs. 1 BGO werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Dieser auch weiterhin in der Gesamtpartei geltende Grundsatz wird dahingehend modifiziert, dass abweichende Beschlussquoren auch in Landessatzungen festgesetzt werden können, sofern die entsprechenden Beschlussfassungen nicht auf der Ebene der Bundespartei geregelt sind. So werden langjährige Streitigkeiten über die Gültigkeit solcher Landessatzungsnormen beendet.

3.7. Absatz 2 Nr. 7:

Hier wird die Möglichkeit, dass der Bundesparteitag Beschlüsse gegebenenfalls auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen kann, auf die Landesparteitage übertragen. Dies sieht § 28 Abs. 2 BS bereits in seiner aktuellen Fassung vor; mit der Änderung wird lediglich klargestellt, dass § 3b Abs. 2 BGO „entsprechend“ anzuwenden ist.

3.8. Absatz 2 Nr. 8:

Die Vorschrift stellt klar, dass die Wahl der Landesschiedsgerichte grundsätzlich entsprechend der Wahl des Bundesschiedsgerichts nach § 8 BGO erfolgt (Einzelwahl des Präsidenten und des Stellvertreters; Wahl der Beisitzer und der stellvertretenden Beisitzer in einem Wahlgang; Wählbarkeitsvoraussetzungen; Nachrücken; Nachwahlen), wobei die abweichende Größe und Zusammensetzung der Landesschiedsgerichte zu beachten ist. Auch § 8 ist bereits in der aktuellen Aufzählung in § 28 Abs. 2 BS enthalten, jedoch ohne die notwendigen Differenzierungen zwischen Bundesschiedsgericht und Landesschiedsgerichten vorzunehmen.

3.9. Absatz 2 Nr. 9:

Wie bisher wird mit dieser Vorschrift festgeschrieben, dass Ombudsmitglieder – egal auf welcher Ebene der Partei – kein weiteres Parteiamt innehaben dürfen. Die Entscheidung, ob die Wahl eines Ombudsmitglieds erfolgt, bleibt den Satzungen der nachgeordneten Gliederungen überlassen.

3.10. Absatz 2 Nr. 10:

Hier werden gebündelt die – gegenüber der aktuellen Satzungslage reduzierten – Vorgaben für die Antragsreihenfolge in Parteitagen und Mitgliederversammlungen dargestellt. Dabei gilt weiterhin der aktuell in § 14 Abs. 5 BGO enthaltene – aber bislang missverständlich formulierte – Grundsatz, dass Landesverbände und Untergliederungen die Antragsreihenfolge grundsätzlich selbst in ihren Satzungen regeln; geschieht dies nicht, werden Anträge in der Reihenfolge des Eingangs behandelt. Festgeschrieben wird nur die vorrangige Behandlung von Satzungsänderungsanträgen sowie – wenn über die Antragsreihenfolge nach § 14 Abs. 2 BGO abgestimmt werden soll – des Leitantrags. § 14 Abs. 5 BGO wird im Zusammenhang mit der Änderung gestrichen (s. Ziff. 4 des Satzungsänderungsantrags).

3.11. Absatz 2 Nr. 11:

Bereits bislang waren die Vorschriften über die Redezeit in § 15 BGO verbindlich; nun wird präzisierend deren entsprechende Anwendung klargestellt. Neu aufgenommen in den Katalog der entsprechend geltenden Bestimmungen wird die Vorgabe, dass von Parteitagen und Mitgliederversammlungen ein Protokoll zu fertigen ist, das die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen enthält; es ist vom Protokollführer und dem jeweiligen vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen. Die „Beurkundung der Beschlüsse“ von Parteitagen und Mitgliederversammlungen muss zwingend in der Parteisatzung geregelt sein (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 9 Parteiengesetz); gleichwohl fehlt dies in vielen nachgeordneten Satzungen. Diese Lücke soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung gefüllt werden.

Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ001 zum 76. Ord. Bundesparteitag vom 16. bis 17. Mai 2025

Betr.: Neufassung von § 28 der Bundessatzung der FDP (BS)

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.

§ 28 BS beinhaltet Regelungen zum Verhältnis der Bundessatzung der FDP zu Satzungen nachgeordneter Gliederungen. Dies betrifft einmal Regelungen der Bundesatzung, welche unmittelbar für die nachgeordneten Gliederungen gelten, d.h. beim Fehlen einer solchen Vorschrift in deren Satzungen gilt unmittelbar die Bundessatzung bzw. wird eine entgegenstehende Regelung ersetzt. Zum zweiten werden Regelungen für grundsätzlich erklärt, welche nach der Bundessatzung für die Bundesebene gelten, aber auf anderen Gliederungsebenen entsprechend anzuwenden sind.

Die bisherige Fassung des § 28 BS trennt jedoch nicht scharf zwischen unmittelbar geltenden und entsprechend geltenden Vorschriften, also durch die Untergliederungen anzupassenden Regelungen. Dies führt regelmäßig zu Rechtsunsicherheit.

Durch die mit dem Antrag beabsichtigte Neustrukturierung von § 28 BS und der klaren Trennung in Vorschriften, welche unmittelbar gelten (§ 28 Abs. 1 BS neu) und solchen, welche auf die konkrete Situation der nachgeordneten Gliederungen anzupassen sind und daher entsprechend gelten (§ 28 Abs. 2 BS neu), wird diese Rechtsunsicherheit beseitigt.

Die Neufassung von § 28 BS beinhaltet fast ausschließlich eine Neustrukturierung und Zusammenfassung der bisherigen Regelungen in der Bundessatzung bzw. der Geschäftsordnung zur Bundessatzung der FDP (BGO), die bisherigen Vorschriften sind dementsprechend an den dortigen Stellen zu streichen.

Neu aufgenommen in den Vorschriftenkatalog wurde ausschließlich § 12 Abs. 1 Satz 1 BS, welcher alljährliche ordentliche Parteitage/Mitgliederversammlungen fordert, § 12 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BS, welcher das Recht verankert, statt eines virtuellen Parteitages einen Präsenzparteitag zu verlangen sowie 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 BGO, welcher die Protokollpflicht verlangt.

Der Bundessatzungsausschuss empfiehlt die Annahme des Antrages zur Klarstellung.

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