Bundesvorstand der Jungen Liberalen
Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Ausweitung des Änderungsantragsrechts beim Bundesparteitag
Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Ausweitung des Änderungsantragsrechts beim Bundesparteitag
Füge ein in § 12 BGO folgenden Satz 3:
„Beim Bundesparteitag können Anträge nach Satz 1 auch von den Antragsberechtigten nach § 11 Abs. (1) Nr. 1 bis 15 dieser Geschäftsordnung gestellt werden.“
Begründung:
In § 11 Abs. 1 BGO ist die Antragsberechtigung zum Bundesparteitag aufgeführt. Zur Antragstellung berechtigt sind insbesondere der Bundesvorstand, die Landes-, Bezirks- und Kreisverbände, Vorfeldorganisationen wie die Jungen Liberalen, aber auch eine Gruppe von 25 Delegierten.
In § 12 BGO wiederum ist die Berechtigung zum Stellen von Änderungsanträgen festgehalten. Hierzu sind lediglich die Mitglieder des Organs, somit also ausschließlich die Delegierten, berechtigt.
Aus der Antragsberechtigung für eine Gruppe von 25 Delegierten nach § 11 Abs. 1 BGO ergibt sich das intuitive Verständnis, dass die Hürde zum Einreichen eines Antrags höher als die Hürde zum Einreichen eines Änderungsantrages sein sollte. Dies ist jedoch mit Blick auf die Organe der Partei und weitere Antragsberechtigte nicht gegeben.
Gleichzeitig ist das Änderungsantragsrecht der Antragsberechtigten nach § 11 Abs. 1 BGO bereits gelebte Praxis, die eher formal durch einen Delegierten ausgeübt wird. Die Kennzeichnung der Änderungsanträge erfolgt dann z. B. als „Franziska Brandmann für den Bundesvorstand der Jungen Liberalen“. Der hier vorliegende Satzungsänderungsantrag dient damit der Vereinfachung der Abläufe auf dem Bundesparteitag.
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ002 zum 76. Ord. Bundesparteitag vom 16. bis 17. Mai 2025
Betr.: Änderung von § 12 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung der FDP (BGO)
Der Antrag ist zulässig, der Bundesvorstand der Jungen Liberalen ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 BGO antragsberechtigt.
Der Antrag begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.
Es handelt sich um eine deklaratorische Klarstellung der bestehenden Satzungslage.
Die Gewährung von Antragsrechten ist sowohl hinsichtlich der Sache als auch hinsichtlich des Personenkreises eine politische Entscheidung des Bundesparteitages im Rahmen seines Selbstorganisationsrechtes. Er ist als Satzungsgeber grundsätzlich frei bei der Ausgestaltung dieses Rechtes.
Zu beachten ist, dass § 12 BGO zwar grundsätzlich im Sinne von § 28 der Bundessatzung der FDP (BS) ist und daher allen anderen Satzungen vorgeht. Da es hier aber explizit um ein Änderungsantragsrecht auf Bundesebene geht, kommt die Regelung bei den nachgeordneten Gliederungen nicht zum Tragen.