Antragsbuch für den 76. Ordentlichen Bundesparteitag

BFA Klima und Energie

Zwischenstaatliche Emissionsverträge fördern

Zwischenstaatliche Emissionsverträge fördern

Für erfolgreichen Klimaschutz sind internationale Zusammenarbeit und marktwirtschaftliche Instrumente grundlegend. Wir Liberale fordern daher perspektivisch eine globale CO2-Bepreisung (GETS). Als Zwischenschritt dazu wollen wir einen stärkeren Fokus auf zwischenstaatliche Verträge im Rahmen des Pariser Klimaabkommens Art. 6 legen. Dazu fordern wir deren Förderung durch folgende konkrete Maßnahmen:

1. Anpassung von EU-Recht, um EU-Staaten zu Verträgen nach Art. 6 (2) Pariser Vertrag mit nicht europäischen Staaten zu ermutigen, um

1.1 die eventuelle Übererfüllung ihrer Klimaverpflichtungen mindestens teilweise zu monetarisieren,

1.2 in Ausnahmefällen, z. B. bei wirtschaftlichen Notlagen, ihre Klimaverpflichtungen zu verringern,

1.3 Voraussetzungen weiterer Verträge zu klären, z. B. zu bestätigen, dass nach den vereinbarten Methodologien durchgeführte Projekte (beispielsweise Carbon-Storage-Projekte) oder verifizierte Materialien (z. B. Wasserstoff) mit Folgen für die Emissonsreduktionen der vertragschließenden Parteien (ITMOs) anerkannt werden.

2. Die Förderung von Verträgen nach Art. 6 (2) Pariser Vertrag durch die EU, insbesondere indem

2.1 bei der Verhandlung von Handelsverträgen die Bereitschaft der Gegenseite zum Abschluss von Verträgen nach Art. 6 (2) Pariser Vertrag berücksichtigt wird,

2.2 die EU die Entwicklung von Standards und einer Marktpraxis für zwischenstaatliche Verträge über Emissionsreduktionen zur Priorität macht,

2.3 die EU die Anerkennung ausländischer Märkte für die Berechnung des CBAM mit der Bereitschaft zu Verträgen nach Art. 6 (2) Pariser Vertrag verbindet und entsprechende Preisentwicklungen berücksichtigt.

3. Deutschland darauf hinarbeitet und achtet, dass wenn es um von internationalen Organisationen verwaltete Mittel, Klimapartnerschaften und Entwicklungsprojekte geht (insbesondere bei der Unterstützung der wenigst entwickelten Länder nach Art. 6 (4) Pariser Vertrag und dem bei COP 28 vereinbarten Loss and Damage Fund sowie Finanzierungszusagen), die Marktmechanismen, nationale Entscheidungshoheiten und die jeweiligen Begünstigten oder Partnerstaaten, die an zwischenstaatlichen Verträgen nach Art. 6 (2) Pariser Vertrag teilnehmen, zu berücksichtigen. Damit soll bewirkt werden, dass die jeweils verwendeten Governance-Mechanismen sich aneinander annähern und sich ein Preis für die jeweiligen nationalen Emissionen bildet.

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