Antragsbuch für den 76. Ordentlichen Bundesparteitag

BFA Gesundheit

Abnehmende und immer wertvollere Ressource „Arzttermin“: Mehr verfügbare Arzttermine für Patientinnen und Patienten

Abnehmende und immer wertvollere Ressource „Arzttermin“: Mehr verfügbare Arzttermine für Patientinnen und Patienten

Wir Freie Demokraten fordern die Einfügung eines neuen Absatz 2 in den § 630a BGB.

Im § 630a BGB sind die vertragstypischen Pflichten beim Behandlungsvertrag geregelt. In dem neuen Absatz 2 soll festgelegt werden, dass der Schaden, der durch einen schuldhaft nicht wahrgenommenen Arzttermin durch den Patienten oder die Patientin auszugleichen ist. Es soll eine Exkulpationsmöglichkeit für den Patienten oder die Patientin geben, wenn er oder sie das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat, wofür er oder sie die Beweislast trägt. Die Aufklärungspflicht über diesen neuen Tatbestand soll zudem in § 630c Abs. 3 BGB ergänzt werden.


Begründung:

Die Maßnahme ist für die Gesundheit der Bevölkerung von Relevanz. Eine Umfrage der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ergeben, dass bei fast 70 Prozent der Praxen in Deutschland das unentschuldigte Versäumen von Terminen, die Patienten für sich reserviert haben, für Probleme sorgt. Aufgrund dieser Problematik fallen bei fast der Hälfte der betroffenen Praxen fünf bis zehn Prozent der Termine aus. Bei jeder sechsten betroffenen Praxis fallen sogar bis zu 20 Prozent der Termine aus.

Eine Auswertung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Bremen ergab, dass mehr als jeder fünfte vereinbarte Termin von den Patienten nicht wahrgenommen wurde, wenn dieser über die Terminservicestelle vergeben wurde. Die Folge ist, dass andere Patienten abgewiesen werden müssen und Patienten, die schon lange auf Termine warten, diese nicht oder nicht zeitnah erhalten, weil sie von „No-Shows“ blockiert wurden.

Dieser Zustand ist zum Schaden anderer Menschen, die diese Termine dringend benötigen würden. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen über den Zeitraum vieler Jahre haben keine Lösung, eher Verwirrung geschaffen: Die Auffassung der Instanzgerichte gehen weit auseinander, die Angelegenheit ist also eine umstrittene Frage, die immer wieder zur Belastung der Gerichte und Kosten durch Prozesse führt. Trotz der aktuellen Rechtsprechung des BGH von 2022 bleiben einige Fragenkomplexe immer noch unbeantwortet.

Forderungen seitens der KBV, die Krankenkassen dafür in die Pflicht zu nehmen, sind nicht zielführend, da diese nicht für Leistungsstörungen einstehen müssen und sollen, die in den persönlichen Verantwortungsbereich der Versicherten fallen. Wir fordern eine übergeordnete und klare Regelung im Rahmen einer vorgeschriebenen Ausfallgebühr, welche der oder die Geschädigte befugt ist, zu erheben. Voraussetzung ist, dass diese den persönlichen Verantwortungsbereich der Patientinnen und Patienten adressiert, für eindeutige Rechtssicherheit sorgt und zur Entstehung eines Bewusstseins führt, dass dieser unverbindliche Umgang mit der Ressource „Arzttermin“ unnötige Kosten verursacht und andere Patienten schädigt.

Die Ausgestaltung einer solchen Regelung muss möglichst bürokratiearm, auch hinsichtlich der Nachweispflichten, sein und Ausnahmeregelungen beinhalten für den Fall, dass jemand einen Termin durch Umstände nicht wahrnehmen konnte, die außerhalb der persönlichen Möglichkeiten der Einflussnahme liegen.

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