LV Bremen
Änderung der Bundessatzung – Höheres Quorum für Mitgliederbefragung
Änderung der Bundessatzung – Höheres Quorum für Mitgliederbefragung
1. Ersetze in § 21a Abs. 1 Bundessatzung „500 Mitgliedern“ durch:
„zweieinhalb Prozent der Mitglieder“.
2. Ersetze in § 21a Abs. 4 Satz 3 Bundessatzung „500 Mitgliedern“ durch:
„zweieinhalb Prozent der Mitglieder“.
Begründung:
2015 hat die Bundespartei die Mitgliederbefragung in ihre Satzung aufgenommen. Das Mittel der Mitgliederbefragung soll sicherstellen, dass in besonders wichtigen Fällen ein Meinungsbild innerhalb der Partei eingeholt wird. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Partei rund 50.000 Mitglieder und 500 Mitglieder entsprachen damals rund einem Prozent der Mitgliedschaft.
Mittlerweile ist die Partei auf rund 70.000 Mitglieder angewachsen. Die damals festgelegten 500 Mitglieder entsprechen heute nur noch rund 0,71 Prozent der Mitgliedschaft. Es ist daher geboten, auch bei der Mitgliederbefragung auf ein prozentuales Quorum zu wechseln, um dem Mitgliederwachstum der FDP gerecht zu werden.
Gleichzeitig ist bei dem Wechsel auf ein prozentuales Quorum auch ein Blick auf die Höhe zu werfen. Angesichts des gewachsenen Mobilisierungspotenzials durch die Digitalisierung muss das Quorum auch hoch genug sein, damit die Partei nur zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung befragt wird. Das derzeitig sehr niedrige Quorum lädt dazu ein, zukünftig deutlich mehr Mitgliederbefragungen zu weniger wichtigen Themen durchzuführen, und somit dieses wichtige Werkzeug der innerparteilichen Debatte zu schwächen.
Auch wenn eine Mitgliederbefragung nicht verbindlich ist, so geht auch von ihr eine wichtige Signalwirkung aus. Das Quorum sollte sich daher unterhalb des für den Mitgliederentscheids vorgesehenen Quorums von fünf Prozent der Mitglieder befinden, sich aber spürbar höher bewegen. Um das Instrument zu stärken und gleichzeitig ausreichend hohe Hürden zu setzen, sollte das Quorum für eine Mitgliederbefragung zukünftig bei zweieinhalb Prozent liegen. Damit wird auch ein Missbrauch ausgeschlossen.
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ005 zum 76. Ord. Bundesparteitag vom 16. bis 17. Mai 2025
Betr.: Änderung von § 21a Abs. 1 der Bundessatzung der FDP (BS) Der Antrag ist zulässig, der Landesverband Bremen ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung (BGO) antragsberechtigt.
Der Antrag begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.
Der Antrag bereits zum 75. Ord. Bundesparteitag vom 27. bis 28.04.2024 (dort SÄA 007) gestellt. Der Bundesparteitag als Satzungsgeber ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er eine absolute Zahl an Mitgliedern oder einen prozentualen Anteil der Gesamtmitglieder als notwendiges Quorum für die Beantragung einer Mitgliederbefragung für geboten hält. Allerdings würde durch die alleinige Änderung des Quorums für (unverbindliche) Mitgliederbefragungen das Verhältnis zum notwendigen Quorum für (verbindliche) Mitgliederentscheide und Mitgliederbegehren (§ 21 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 21a Abs. 5 BS), verloren gehen. Auch dies festzulegen, ist Sache des Bundesparteitages als Satzungsgeber.