KV Meißen
Änderung der Bundessatzung – Amtszeitbegrenzung für Bundesvorsitzende
Änderung der Bundessatzung – Amtszeitbegrenzung für Bundesvorsitzende
1. Füge ein in § 14 Abs. 4 Bundessatzung nach „... finden in jedem zweiten Jahr statt“ den neuen Satz 2:
„Für Bundesvorsitzende ist eine anschließende Wiederwahl nur viermal zulässig.“
2. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
Begründung:
Der zu ändernde Absatz regelt die Amtszeit des Bundesvorstandes und weitere durch den Bundesparteitag zu wählende Positionen. Durch die Einfügung wird die Möglichkeit der Wiederwahl für eine Person im Amt des Bundesvorsitzenden auf vier Wiederwahlen begrenzt. Eine Person kann also das Amt des Bundesvorsitzenden der FDP maximal 10 Jahre begleiten. In der Formulierung orientiert sich die Einfügung an Artikel 54 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, welcher die Wiederwahlmöglichkeiten für das Amt des Bundespräsidenten begrenzt.
Im Sinne einer progressiven Entwicklung der Freien Demokraten muss es dem Bundesverband daran gelegen sein, sich auch personell immer wieder neu erfinden zu können.
Die Erfahrung zeigt zudem, dass mit zunehmender Amtsdauer die Responsivität der Amtsinhaber sinkt. In sich schnell wandelnden Zeiten bringt der mit dem Amt einhergehende Verlust von Bindung an die Parteibasis zunehmend Probleme mit sich. Eine Behebung dieser muss über die Satzung erfolgen, wenn dies intrinsisch nicht möglich ist.
Weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ004 zum 76. Ord. Bundesparteitag vom 16. bis 17. Mai 2025
Betr.: Änderung von § 14 Abs. 4 der Bundessatzung der FDP (BS)
Der Antrag ist zulässig, der Kreisverband Meißen ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung (BGO) antragsberechtigt.
Der Antrag begegnet satzungsrechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der Amtszeit eines Vorsitzes und damit die Einschränkung des passiven Wahlrechtes könnte nach Auffassung der Literatur gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Parteiengesetz verstoßen. Im Kommentar zum Parteiengesetz von Lenski wird ausgeführt:
„Neben der ausdrücklich normierten Gleichheit in Bezug auf das aktive Wahlrecht muss die Wahlrechtsgleichheit des Ab. 2 S. 1 darüber hinaus auch das passive Wahlrecht sowie das Wahlvorschlagrecht umfassen. Selbst wenn man dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Abs. 2 S. 1 entnehmen wollte, würde es sich doch zwingend aus dem Gebot der innerparteilichen Demokratie in Art. 21 Ba. 1 S. 1 GG ergeben.“ (vgl. Lenski, Nomos Kommentar zum Parteiengesetz, § 10 Rdnr. 25).