Auslandsgruppe Europa
Änderung der Bundessatzung und der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Beisitzer im Bundesvorstand für die Auslandsgruppe Europa
Änderung der Bundessatzung und der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Beisitzer im Bundesvorstand für die Auslandsgruppe Europa
1. Ersetze in § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundessatzung „aus 34 weiteren Beisitzern," durch:
„aus 35 weiteren Beisitzern,"
2. Ersetze in § 5 Abs. 5 Geschäftsordnung zur Bundessatzung „Von den 34 Beisitzern des Bundesvorstandes gemäß § 17 Abs. (1) Nr. 2 der Bundessatzung werden die ersten 16 in einem Wahlgang in verbundener Einzelwahl gewählt; erfolgt die Wahl in elektronischer Form nach § 16a dieser Geschäftsordnung, können die Beisitzer in Einzelwahl gewählt werden. In diesem Wahlgang fordert der Parteitagspräsident vorab die Landesverbände auf, je einen Kandidaten
vorzuschlagen." durch:
„Von den 35 Beisitzern des Bundesvorstandes gemäß § 17 Abs. (1) Nr. 2 der Bundessatzung werden die ersten 17 in einem Wahlgang in verbundener Einzelwahl gewählt; erfolgt die Wahl in elektronischer Form nach § 16a dieser Geschäftsordnung, können die Beisitzer in Einzelwahl gewählt werden. In diesem Wahlgang fordert der Parteitagspräsident vorab die Landesverbände und die Auslandsgruppe Europa auf, je einen Kandidaten vorzuschlagen."
Begründung:
Die Auslandsgruppe Europa (AGE) vereint die außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland ansässigen FDP-Mitglieder. Sie ist mit zwei Delegierten auf dem Bundesparteitag vertreten und stellt Mitglieder in den Bundesfachausschüssen. Die Anzahl der AGE-Mitglieder ist seit ihrer Gründung vor über 50 Jahren stetig gewachsen. In der Mitgliederzahl ist sie inzwischen mit dem Landesverband Bremen vergleichbar. Die Mitarbeit von Mitgliedern der AGE in den Gremien hat sich als sehr positiv erwiesen. Über die Bundesfachausschüsse und den Programmkommissionen für Europa- und Bundestagswahlen konnte die FDP ihr Profil als Europa-Partei schärfen.
Allerdings ist die Auslandsgruppe Europa nicht vollständig einem Landesverband gleichgestellt. Insbesondere ist sie nicht durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Bundesvorstand vertreten. Wir schlagen daher vor, dass die AGE wie jeder andere Landesverband das Recht erhält, einen Beisitzer zum Vorstand im Rahmen der Gruppenwahl zu benennen. Dadurch würde sich die Zahl der Beisitzer von 34 auf 35 Personen erhöhen, was keine negativen Folgen für die Arbeitsfähigkeit des Gremiums erzeugt. Stattdessen würden wir das Engagement und die gewachsene Bedeutung der AGE für die Parteiführung anerkennen.
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ006 zum 76. Ord. Bundesparteitag vom 16. bis 17. Mai 2025
Betr.: Änderung von § 17 Abs. 1 Nr. 2 der Bundessatzung der FDP (BS) und des § 5 Abs. 5 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung (BGO)
Satzungsrechtlich handelt es sich formal um einen Antrag, da ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht.
Der Antrag ist zulässig, die Auslandsgruppe Europa ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 BGO antragsberechtigt.
Der Antrag begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken. Die Festlegung der Größe des Bundesvorstandes eine politische Entscheidung des Bundesparteitages im Rahmen seines Selbstorganisationsrechtes. Er ist als Satzungsgeber, zumindest hinsichtlich der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder, grundsätzlich frei in seiner Entscheidung.