Bundesvorstand der Jungen Liberalen
Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Beteiligung der Mitglieder bei der Bestimmung der Antragsreihenfolge
Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Beteiligung der Mitglieder bei der Bestimmung der Antragsreihenfolge
Füge ein in § 14 Abs. 2 BGO folgende Sätze 2 bis 4:
„Der Bundesvorstand kann beschließen, vor dem Bundesparteitag unter den Mitgliedern der Freien Demokratischen Partei durch elektronische Abstimmung mit relativer Mehrheit eine Empfehlung zur Reihenfolge der fristgerecht eingebrachten Anträge einzuholen. Das Verfahren für die Abstimmung nach Satz 2 beschließt der Bundesvorstand. Die Frist zur Abstimmung beträgt mindestens fünf Tage; sie endet spätestens fünf Tage vor Beginn des Bundesparteitags."
Begründung:
Bisher wird die Beratungsreihenfolge der zum Bundesparteitag eingereichten Sach- und Dringlichkeitsanträge nach § 14 Abs. 2 BGO auf dem Bundesparteitag selbst in Form einer schriftlichen Abstimmung festgelegt. Das bringt einige Probleme mit sich:
- Das Antizipieren der Beratungsreihenfolge ist de facto nicht möglich.
- Ein Vorbereiten auf die Antragsberatung ist stark erschwert: Eine Vorbereitung auf das gesamte Antragsbuch ist in der Regel bei ca. 100 Anträgen und über 300 Seiten Text für nahezu keinen Teilnehmer möglich. Ansonsten bleibt aber meist nur ein Zeitraum von einer Rede von 30 bis 60 Minuten Länge nach Veröffentlichung der Antragsreihenfolge zur wesentlichen Vorbereitung.
- Die erschwerte Vorbereitung führt zu einer schlechteren Beratungsqualität: Unstimmigkeiten, Flüchtigkeitsfehler etc. werden in der Eile schneller übersehen und dann auch beschlossen.
- Die erschwerte Vorbereitung schließt auch viele Mitglieder von der Antragsberatung aus. In der kurzen Vorbereitungszeit ist es häufig nur Fach- und Berufspolitikern möglich, zu den zu beratenden Themen sprechfähig zu werden. Für Ehrenamtler ist damit eine Teilhabe an der Diskussion stark erschwert.
- Zuletzt gilt: Auch das Abstimmen der Beratungsreihenfolge selbst ist für viele Delegierte in der Kürze der Zeit und verbunden mit der Übersetzung in das digitale Eingabegerät eine Herausforderung.
Gleichzeitig ist die vorgelagerte Abstimmung der Beratungsreihenfolge bereits in einigen Landesverbänden üblich. Das betrifft z. B. die Landesverbände Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Berlin. Auch bei den Jungen Liberalen haben wir seit Jahrzehnten positive Erfahrungen mit einer vorgelagerten Abstimmung der Beratungsreihenfolge gesammelt. Insofern ist sicher, dass eine rechtssichere und praktikable Umsetzung zweifelsohne möglich ist.
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ003 zum 76. Ord. Bundesparteitag vom 16. bis 17. Mai 2025
Betr.: Änderung von § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung der FDP (BGO)
Der Antrag ist zulässig, der Bundesvorstand der Jungen Liberalen ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 BGO antragsberechtigt.
Der Antrag begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.
Die Bestimmung der Reihenfolge der Beratung fristgerecht eingebrachter Anträge ist eine politische Entscheidung des Bundesparteitages im Rahmen seines Selbstorganisationsrechtes. Soweit die Satzungsänderung Erfolg hat und ein entsprechender Beschluss des Bundesvorstandes vor einem Bundesparteitag gefasst wird, greift dies in die Aufgaben der Antragskommission ein, welche nach § 11a BGO u. a. die Aufgabe hat, einen strukturierten Behandlungsvorschlag für die Antragsberatung zu erstellen (§ 11a Abs. 2 BGO), gleichwohl wird die Antragskommission nicht ersetzt, da der Behandlungsvorschlag, über welchen der Parteitag in jedem Fall zu beschließen hat, auch darin bestehen könnte, dem vor dem Bundesparteitag abgegebenen Votum nicht oder nur teilweise zu folgen und im Übrigen das Verfahren nach § 14 Abs. 2 BGO durchzuführen.