KUBICKI-Kolumne: Hitler mit Hakenkreuz – wer hätte das gedacht?
Der stellvertretende FDP-Bundesvorsitzende Wolfgang Kubicki schrieb für Cicero Online folgende Kolumne:
Die Tatsache, dass von Adolf Hitler nur wenige Fotos ohne Hakenkreuz existieren, rückte den Historiker und Autor Rainer Zitelmann jetzt in das Visier der Ermittler. Das verwundert schon deswegen, weil es in deutschen Medien wahrlich nicht an Hitler-Fotos mit Hakenkreuz mangelt. Legendär etwa das satirische „Titanic“-Titelbild: „Schrecklicher Verdacht: War Hitler Antisemit?“ Aber auch der „Spiegel“ hat Hitler mit Hakenkreuz unzählige Male auf das Titelblatt gehoben. Ebenso der „Stern“, inklusive frei erfundener Tagebücher des „Führers“. Und als auf Sylt sehr betrunkene junge Menschen zu Gigi D’Agostinos „L’amour toujours“ einen ausländerfeindlichen Slogan skandierten, ließ der „Stern“ ein mächtiges Hakenkreuz auf dem Boden eines Champagnerglases erscheinen, mit dem Titel „Die Champagner-Nazis“. Den Gipfel der Geschmacklosigkeit haben aber – insoweit zuverlässig – die Macher des „Spiegels“ geliefert, als sie aus einer schwarz-rot-goldenen Fahne ein Hakenkreuz erscheinen ließen.
Auch im privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehen sind die Nazis und ihre Symbole omnipräsent. Es ist in Deutschland nahezu unmöglich, nach 23 Uhr durch das Fernsehprogramm zu zappen, ohne irgendwo mit Hitler, Nazis oder den Schlachten des Zweiten Weltkriegs konfrontiert zu werden.
Was ist also der Unterschied zu Rainer Zitelmann, der kürzlich Post von der Berliner Polizei bekam. Er hatte – um Wladimir Putin zu kritisieren – eine Montage von Hitler und dem russischen Präsidenten gepostet. Beide mit Sprechblasen, in denen auf Englisch stand: „Gebt mir die Tschechoslowakei und ich werde niemand anderen angreifen“ beziehungsweise „Gebt mir die Ukraine und ich werde niemand anderen angreifen“. Ein klares satirisches politisches Statement, das naive Ansichten über die Motivation von Wladimir Putin kritisieren soll. Hitler trug auf dem Bild eine Hakenkreuzbinde.
Im Deutschland des Jahres 2026 kommt man schon mit Pinocchio-Vergleichen in das Visier der Staatsmacht – klar, dass bei Hitler auch Ungemach droht. Die Ermittler meinten, die Hakenkreuzbinde hätte nicht gezeigt werden dürfen. Der Verdacht gegen Zitelmann gründet auf § 86a StGB, der das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen unter Strafe stellt. Eine Norm, die viele Probleme verursacht, wenn ihre Reichweite nicht sorgfältig bestimmt wird.
Denn was sind solche Organisationen? Die NSDAP und ihr Hakenkreuz fallen unzweifelhaft darunter. Juristisch etwas spannender wird es hingegen bei der FDJ, die in Westdeutschland als verfassungswidrig verboten wurde. Juristen mussten sich also irgendwann mit der Frage auseinandersetzen, ob die Verwendung von FDJ-Symbolen unter § 86a StGB fällt. Man verneinte dies für die Symbole der DDR-FDJ, weil sich das Verbot der FDJ nur auf die in der Bundesrepublik tätige Organisation bezog und nicht auf die staatliche Jugendorganisation der DDR. Wer einen Wimpel der FDJ mit sich herumträgt, der in Westdeutschland gefertigt wurde, macht sich demnach strafbar. Ein Ost-Wimpel ist hingegen in Ordnung. Ich hielte es für klug, weiterhin einfach niemanden dafür strafrechtlich zu belangen. Aber es ist eines von vielen Beispielen, bei denen diese Norm an ihre Grenzen kommt.
Sie kommt aber selbst beim Hakenkreuz an ihre Grenzen, denn wie bereits ausgeführt, ist dieses nach wie vor omnipräsent. Kein politisches Symbol wurde häufiger gedruckt und gesendet als das Hakenkreuz. Alles Straftaten? Nein, natürlich nicht.
Die Meinungsfreiheit gebietet schon von vornherein eine äußerst restriktive Auslegung der Norm. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatbestand des § 86a StGB bereits dann einschränkend auszulegen, wenn die konkrete Verwendung offensichtlich nicht geeignet ist, den Schutzzweck der Vorschrift zu beeinträchtigen. Das klingt für Nichtjuristen recht technisch, ist aber im Prinzip ganz einfach.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Schutzzweck des § 86a StGB darin besteht, ein Wiederaufleben verfassungswidriger Organisationen zu verhindern und den Eindruck zu vermeiden, ihre Ziele könnten erneut politische Geltung erlangen. Zugleich soll verhindert werden, dass sich ihre Kennzeichen wieder in den politischen Alltag „einbürgern“ und damit ihre propagandistische Wirkung zurückgewinnen. Kurzum: Man will die Symbole tabuisieren.
Im Fall von Rainer Zitelmann dürfte klar sein, dass die ersten beiden Varianten sofort ausscheiden. Und auch die dritte Variante scheidet aus, da die Omnipräsenz des Hakenkreuzes auf historischen Aufnahmen evident ist. Die satirische Montage hat nichts enttabuisiert und keine weiteren Räume für die Präsenz des Hakenkreuzes geschaffen. Diese Annahme wäre geradezu absurd.
Der Bundesgerichtshof hat darum auch ausdrücklich festgehalten, dass eine Verwendung nicht tatbestandsmäßig sein kann, wenn sie „in offenkundiger und eindeutiger Weise der Gegnerschaft zu der Organisation und der Bekämpfung ihrer Ideologie dient“. Auch wenn die Anforderungen an diese „offenkundige Gegnerschaft“ hoch sind, dürfte das hier nicht ernsthaft in Frage stehen. Die Verachtung für Hitler und seine Kriegspolitik ist schließlich die Voraussetzung dafür, dass die Montage überhaupt einen Sinn ergibt.
Aber auch der Gesetzgeber selbst hat die Problematik gesehen und eine sogenannte Sozialadäquanzklausel eingefügt. Diese findet sich in § 86 Abs. 4 StGB und gilt über die Verweisung auch für § 86a StGB. Auch das klingt wiederum sehr technisch, ist aber im Prinzip einfach: Nicht strafbar sein soll die Verwendung, wenn sie der „staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken“ dient. Spätestens hier sollte klar sein, dass die satirische Montage unter diese gesetzliche Privilegierung fällt.
Rainer Zitelmann begegnet dem Verfahren mit großer Souveränität und Humor. Wie mag es aber Menschen gehen, die diese Möglichkeiten nicht haben? Rainer Zitelmann hat völlig zu Recht genau darauf hingewiesen. Es ist ein Irrtum zu glauben, die staatliche Repression beginne erst mit der rechtskräftigen Verurteilung. Wer einmal in die Mühlen der Strafverfolgung geraten ist, weiß das. Der Staat hat hier eine unglaubliche Macht.
Ein Rechtsstaat lässt seine Bürger daher niemals wehrlos – auch nicht, wenn er von der Schuld des Verfolgten überzeugt ist. Ein faires und rechtsstaatliches Verfahren ist das Mindeste, was ein Rechtsstaat zu bieten hat.
Mit diesem „Mindesten“ kann sich eine moderne liberale Demokratie aber nicht begnügen. Ein moderner und liberaler Rechtsstaat setzt seine Macht nur sehr zurückhaltend und nur als ultima ratio ein, weil er weiß, welche enormen Belastungen er jedem zumutet, der unverschuldet in die Mühlen der Justiz gerät.
Von diesem Zustand sind wir ein gutes Stück entfernt. Mehr noch: Man muss inzwischen den Eindruck gewinnen, dass die Verfahren selbst zur Einschüchterung genutzt werden. Die unsäglichen Meldestellen, die ich an dieser Stelle schon oft kritisiert habe, tun ihr Übriges. Sie spielen sich als Wächter des Meinungsdiskurses auf und setzen die oft völlig überforderten Strafverfolgungsbehörden in die Spur.
Dass die prominentesten Fälle der jüngsten Vergangenheit mit Bolz, Fleischhauer und Zitelmann lauter Vertreter des liberalen und konservativen Spektrums getroffen haben, sehe ich nicht als Zufall. Aber dabei wird es nicht bleiben, denn der Verfolgungsfuror ist inzwischen völlig außer Rand und Band geraten.
Ich sehe nur zwei Handlungsmöglichkeiten: Zum einen braucht es mutige Staatsanwälte, die ein paar ihrer besonders übereifrigen Kollegen wegen der Verfolgung Unschuldiger vors Brett nehmen. Auch das ist nämlich strafbar – und die Fälle, in denen ganz offensichtlich nicht strafbares Verhalten verfolgt wird, häufen sich.
Das Zweite ist, dass wir dringend eine Strafrechtsreform für die Meinungsfreiheit brauchen. Diese muss nicht nur die Streichung des Paragraphen 188 beinhalten, sondern auch eine Überarbeitung des § 86a StGB, die seine Anwendung auf die Fälle zurückführt, die wir als Gesellschaft auf keinen Fall wollen können. Auch eine komplette Verbannung des persönlichen Ehrschutzes aus dem Strafrecht in das Zivilrecht darf kein Tabu sein.
Wenn wir weiter achselzuckend die evidenten Einschüchterungsversuche gegen die freie Rede hinnehmen, werden wir diese Republik irgendwann nicht mehr wiedererkennen. Und es wird sich keiner mehr trauen, darüber zu reden.