Antragsbuch für den 74. Ordentlichen Bundesparteitag

Bundesvorstand der Freien Demokraten

Änderung der Schiedsgerichtsordnung – Veröffentlichung Schiedsgerichtsentscheidungen

Änderung der Schiedsgerichtsordnung – Veröffentlichung Schiedsgerichtsentscheidungen

Ersetze § 23 Schiedsgerichtsordnung durch:

„Verfahrensbeendende Entscheidungen des Schiedsgerichts werden in anonymisierter Form auf einer internen Webseite der FDP im Internet veröffentlicht. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass die Veröffentlichung unterbleibt, wenn die Rechte der Verfahrensbeteiligten das Interesse der Partei an einer Veröffentlichung erheblich überwiegen.“

Begründung

Nach dem Leitbild des Parteiengesetzes sichern die Schiedsgerichte der politischen Parteien die innerparteiliche Demokratie und die Durchsetzung der mitgliedschaftlichen Rechte. In diesem Sinne wirken auch die Schiedsgerichte der FDP bei der Beilegung innerparteilicher Streitigkeiten mit. Transparenz im Hinblick auf die Rechtsprechung der Schiedsgerichte ist dabei ein wichtiger Faktor.

Gegenwärtig müssen die Schiedsgerichte der FDP ausdrücklich anordnen, dass ihre Entscheidungen veröffentlicht werden. Da sich die Schiedsgerichte dieser Möglichkeit regelmäßig nicht bewusst sind, werden in der Praxis Entscheidungen nur im Ausnahmefall veröffentlicht, z. B. wenn Verfahrensbeteiligte dies beantragen oder das Gericht eine Entscheidung für besonders veröffentlichungswürdig hält.

Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung wird die Veröffentlichung von Schiedsgerichtsentscheidungen zur Regel. Anonymisierung und Zugriffsbeschränkung auf den Kreis der Mitglieder (z. B. im Mitgliederportal) schützen vor zu weitgehenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten. In besonders sensiblen Fällen können die Schiedsgerichte von einer Veröffentlichung absehen. Damit wird gegenüber der aktuellen Satzungsvorschrift das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt.

Eine solche Ausnahmemöglichkeit ist nötig, da die grundsätzliche Veröffentlichungsbefugnis der Partei im Einzelfall begrenzt sein kann, insbesondere wenn „die Veröffentlichung besonders einschneidende – auch langfristige materielle – Auswirkungen“ hat (vgl. Kerssenbrock, Der Rechtsschutz des Parteimitgliedes vor Parteischiedsgerichten, 1994, S. 148 f.).

 

Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ004 zum 74. Ord. Bundesparteitag vom 21. bis 23. April 2023

Betr.: Änderung von § 23 Schiedsgerichtsordnung der FDP (SchGO)

Der Antrag ist zulässig.

Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.

Bereits nach heutiger Satzungslage ist ein schiedsgerichtliches Verfahren mitgliederöffentlich (§ 22 Abs. 3 Satz 1 SchGO), mithin kann jedes Parteimitglied grundsätzlich an den schiedsgerichtlichen Verhandlungen teilnehmen und so Kenntnis vom Verfahrensinhalt und der schiedsgerichtlichen Entscheidung erlangen. Weiterhin sind die Schiedsgerichte ebenfalls bereits heute berechtigt anzuordnen, dass ihre Entscheidungen in geeigneter Form veröffentlicht werden (§ 23 SchGO). Der Bundessatzungsausschuss hält diese bestehende Regelung für zweckmäßig.

Mit dem Antrag soll das bestehende Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Veröffentlichung und Nichtveröffentlichung umgekehrt werden. Zum Schutze der Verfahrensbeteiligten wird zudem die heute nicht explizit geregelte Abwägung zwischen dem Veröffentlichungsinteresse der Partei und den diesen ggf. entgegenstehenden Interessen einzelner Verfahrensbeteiligter festgeschrieben. Diese Änderungen sind eine Entscheidung des Satzungsgebers und von dessen Gestaltungsspielraum gedeckt.

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