Antragsbuch für den 77. Ordentlichen Bundesparteitag

Bundesvorstand der Freien Demokraten

Änderung der Bundessatzung sowie der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Aufnahme der Liberalen Soldaten und Veteranen (LiSoV) in Bundessatzung und Geschäftsordnung

1. Füge ein in § 13 Absatz 1 Satz 2 Bundessatzung:

„15. die Mitglieder des Bundesvorstandes der Liberalen Soldaten und Veteranen, soweit sie Mitglied der FDP sind.“

2. Füge ein in § 11 Absatz 1 Geschäftsordnung zur Bundessatzung als neue Nr. 15:

„15. vom Bundesvorstand der Bundesvorstand der Liberalen Soldaten und Veteranen,“

Die Nr. 15, 16 und 17 werden zu Nr. 16, 17 und 18.


Begründung:

Die Liberalen Soldaten und Veteranen sind ein Zusammenschluss von aktiven sowie ehemaligen Soldaten, Angehörigen als auch von an Verteidigungspolitik interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die sich mit liberaler Politik identifizieren. Sie verstehen sich als Plattform und als programmatischer Motor der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik innerhalb der FDP. Am 31.12.2025 verzeichneten die Liberalen Soldaten und Veteranen 210 Mitglieder.

Die Verteidigungs- und Sicherheitspolitik ist im aktuellen Spektrum anerkannter liberaler Vorfeldorganisationen nicht abgedeckt. Die wachsende Bedeutung sicherheitspolitischer Expertise in unseren Gremien ist angesichts der politischen Weltlage jedoch unverkennbar. Bildungs- und wirtschaftspolitisch ausgerichtete Vorfeldorganisationen sind breit und vielfältig vertreten, außen- und sicherheitspolitische Vereine nicht.

Aus diesem Grund soll dem Wunsch der Liberalen Soldaten und Veteranen nach Anerkennung als offizielle Vorfeldorganisation der FDP entsprochen werden. Die Aufnahme in die Satzung erweitert die thematische Vielfalt und Expertise der FDP.

Die Satzungen der FDP kennen keine Anerkennung von Vorfeldorganisationen im Wortsinne, sondern lediglich die Einräumung bestimmter innerparteilicher Rechte (insbesondere Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte). Folglich sind die Liberalen Soldaten und Veteranen in die entsprechenden Aufzählungen in Bundessatzungsatzung und Geschäftsordnung aufzunehmen.

Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ007 zum 77. Ord. Bundesparteitag vom 30. bis 31. Mai 2026

Betr.: Änderung von § 13 Abs. 1 der Bundessatzung der FDP (BS) sowie von § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung der FDP (BGO)

Die Anträge sind zulässig.

Sie begegnen keinen satzungsrechtlichen Bedenken.

Satzungsrechtlich handelt es sich formal um 2 Anträge.

Durch die in Nr. 1 beantragte Änderung soll ein eigenständiges Rederecht auf dem Bundesparteitag eingeräumt werden, durch die in Nr. 2 beantragten Änderungen soll ein eigenständiges Antragsrecht beschlossen werden. Die Gewährung von gesondertem Rede- und Antragsrecht unabhängig vom Delegiertenstatus o. ä., ist eine politische Entscheidung des Bundesparteitages im Rahmen des Selbstorganisationsrechtes der Partei. Er ist als Satzungsgeber grundsätzlich frei bei der Ausgestaltung dieser Rechte.

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