Grundsatz-Programm Workshop KV Ravensburg
Belastung durch Bürokratie und hohe Steuer- sowie Abgabenlast für Bürger und Unternehmen.
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Belastung durch Bürokratie und hohe Steuer- sowie Abgabenlast für Bürger und Unternehmen.
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Vereinheitlichung der Fristen, die ein Unternehmen und deren Steuerberater bei der Meldung der Umsätze an die deutschen Behörden zu beachten hat.
Aktuell gilt (Im Folgenden ist der Besteuerungszeitraum entweder ein Kalendermonat oder ein Kalenderquartal):
1. Umsätze in Deutschland sind dem lokalen Finanzamt bis zum 10. des nächsten Monats, bei Dauerfristverlängerung bis zum 10. des übernächsten Monats zu melden.
2. Umsätze im EU-Ausland mit ausländischer Mehrwertsteuer (i.d.R. an Endverbraucher) sind dem Bundeszentralamt für Steuern (OSS = One Stop Shop) bis zum letzten Tag des nächsten Monats zu melden.
3. Umsatzsteuerfreie Umsätze im EU-Ausland (i.d.R. an Unternehmen) sind dem Bundeszentralamt für Steuern in der ZM (zusammenfassenden Meldung) bis zum 25. des nächsten Monats zu melden.
Selbst innerhalb des Bundeszentralamts für Steuern gibt es unterschiedliche Fristen!
Soll-Zustand: Einheitliche Frist für alle Meldungen bis zum 10. des übernächsten Monats. -
Unternehmen, die Umsätze im EU-Ausland mit i.d.R. Endverbrauchern erzielen, müssen die ausländische Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und an das Bundeszentralamt für Steuern im sogenannten OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) erst melden und dann abführen. Das Bundeszentralamt für Steuern kennt im Gegensatz zu den Finanzämtern KEINEN Lastschrifteinzug. Die Steuern müssen einmal pro Quartal händisch überwiesen werden - mit der Gefahr die Frist zu versäumen. Die Behörde bestätigt das noch heute auf ihrer Internetseite:
Soll-Zustand: Jede steuererhebende Stelle muss das Lastschriftverfahren ermöglichen.