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Gegen die Dekonstruktion der Unterscheidung zwischen Mann und Frau – Aufhebung des Selbstbestimmungsgesetzes
Das Ende 2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) symbolisiert wie
kaum eine andere Maßnahme den massiven ideologischen Bruch, den die FDP mit der
Eingehung der Ampel-Koalition in Kauf genommen hat.
Unsere Partei, die der Idee der Aufklärung besonders verpflichtet ist, hat die
Dekonstruktion einer der juristisch und kulturell grundlegenden Kategorien des
menschlichen Zusammenlebens – die Unterscheidung von Mann und Frau – zugelassen.
Die hierdurch verursachte Beschädigung der eigenen Glaubwürdigkeit in den Augen
der Basis und vieler – mittlerweile ehemaliger – Wähler dürfte bis heute
deutlich unterschätzt werden.
Eine glaubwürdige Rückbesinnung auf die alten Stärken erfordert daher ein klares
Zeichen, dass die Zeit des Mittragens ideologisch geprägter, linker
Politikprojekte endgültig vorbei ist.
Vor diesem Hintergrund beschließt der Bundesparteitag Folgendes:
-
1. Für die FDP ist das biologisch determinierte Geschlecht bei Geburt als
Kriterium für die Unterscheidung von Mann und Frau maßgeblich. -
2. Die FDP wird sich daher künftig für die Abschaffung des
Selbstbestimmungsgesetzes einsetzen. Eine gesetzliche Neuregelung sollte
sich weitgehend an der früheren Rechtslage, d. h. dem Transsexuellengesetz
in seiner bis zum Erlass des SBGG gültigen Form, orientieren. -
3. Das derzeit gültige „Offenbarungsverbot“ lehnen wir ab und treten für die –
auch rückwirkende – Aufhebung aller in diesem Zusammenhang erlassenen
Bußgelder und sonstigen Maßnahmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ein.
Begründung:
Die Unterscheidung zwischen Mann und Frau beruht auf biologischen Merkmalen und ist für den juristischen, kulturellen und gesellschaftlichen Rahmen unseres Zusammenlebens elementar. Das deutsche Personenstandsrecht bildete diese Realität bisher weitgehend ab. Regelungen, die diese Eindeutigkeit faktisch aufheben oder relativieren, wie das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), führen zu gravierenden Problemen in zentralen Bereichen des Rechtsstaats und gefährden sowohl die Rechtssicherheit als auch insbesondere die Integrität von Schutzräumen und der menschlichen Intimsphäre. Dabei besteht und bestand keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit für das Selbstbestimmungsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass vor allem die viel kritisierten Begutachtungspflichten zulässig und verfassungsgemäß sind. Der Ampel-Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung missachtet, indem er die Anforderungen für einen Geschlechtswechsel ideologisch getrieben radikal vereinfacht hat. Deswegen und aus den folgenden Gründen ist das SBGG hoch problematisch.
1. Einschränkung des Elternrechts und Jugendschutz
§ 3 SBGG schränkt das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht ein. Während in anderen familienrechtlichen Sachverhalten ein gerichtlicher Eingriff erst bei einer Kindeswohlgefährdung zulässig ist, können nach § 3 SBGG Gerichte die Zustimmung der Eltern zu einer Änderung des Geschlechtseintrags bereits dann ersetzen, wenn diese „dem Kindeswohl nicht widerspricht“. Dies ist ein gravierender Systembruch und wird weder dem verfassungsrechtlichen Elternvorrang noch der Bedeutung des Kindeswohls gerecht.
Durch seine Niederschwelligkeit ermutigt das Gesetz Minderjährige und deren Eltern zu einer sozialen und rechtlichen Transition, obwohl wissenschaftlich belegt ist, dass die meisten Kinder und Jugendlichen ohne Bestärkung ihres vermeintlich neuen Geschlechts nach der Pubertät eine stabile Identität entwickeln – häufig als homosexuelle Erwachsene. Dabei ist die frühe soziale Transition nachweislich der erste Schritt in Richtung medizinischer Eingriffe (Hormone, Operationen). Internationale Entwicklungen (Schweden, Finnland, Norwegen, Frankreich, Großbritannien) zeigen, dass affirmierende Konzepte mangels Evidenz gerade zurückgefahren werden. Deutschland folgt hier mit dem SBGG daher einem überholten Ansatz.
Das Selbstbestimmungsgesetz unterminiert damit nicht nur die gesellschaftliche Bereitschaft, wirklich Hilfe- und Schutzbedürftigen die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen, sondern vereinnahmt diese Menschen als Kronzeugen einer Bewegung in Deutschland, die unmündigen Kindern lieber Hormonblocker und irreversible geschlechtsangleichende Eingriffe zugänglich machen möchte statt der oft notwendigen psychologischen Betreuung.
2. Schutz der Intimsphäre
Das SBGG erleichtert den Zugang zu geschützten Räumen des jeweils anderen Geschlechts. Missbrauchsfälle durch Männer mit intakter männlicher Anatomie im In- und Ausland – etwa in Frauensaunen, Krankenhäusern oder Gefängnissen – sind bereits zahlreich dokumentiert. Mit der nicht mehr trennscharfen, sondern beliebigen Selbstdefinition von Geschlechtern missachtet der Gesetzgeber das Bedürfnis und Recht von Frauen und Männern auf Intimsphäre in geschützten Räumen wie Toiletten und Umkleiden. Mit der sogenannte „Hausrechtsklausel“ überträgt der Staat die Verantwortung zur Konfliktlösung vollständig auf Betreiber von Einrichtungen, Vereine, Veranstalter oder sogar Reinigungspersonal. Sie sollen ohne klare gesetzliche Vorgaben entscheiden, wer Zutritt zu geschlechtlich differenzierten Räumen erhält – in einem Spannungsfeld zwischen AGG, Sicherheitsinteressen und öffentlicher Erwartung. Damit entzieht sich der Staat seiner Aufgabe, klare Regeln zu setzen.
3. Verlust des Vertrauens in den Rechtsstaat und Missbrauchsanfälligkeit
Das SBGG löst die Geschlechtszuordnung vollständig von objektiven Kriterien und ersetzt sie durch einen bloßen Sprechakt, der die subjektive Wahrnehmung der betreffenden Person reflektiert („Self-ID“). Ein Rechtsstaat kann jedoch nur funktionieren, wenn seine Kategorien an allgemein überprüfbare, objektive Fakten anschließen. Die weit überwiegende Mehrheit der Menschen (Schätzungen gehen davon aus, dass 0,03% der deutschen Bevölkerung vor Inkrafttreten des SBGG mit Geschlechtsdysphorie diagnostiziert wurden) ist eindeutig männlich oder weiblich, und Abweichungen wie Intersexualität betreffen nur einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung.
Die Betroffenen bedürfen unseres Schutzes, können aber wegen der geringen Fallzahlen nicht zum Maßstab für eine tiefgreifende Systemänderung gemacht werden. Wenn der überwiegende Teil der Bevölkerung den Eindruck hat, dass Gesetze offensichtliche biologische oder psychologische Tatsachen ignorieren oder sogar leugnen, schwindet das Vertrauen in die Neutralität und Rationalität des Staates. Die bloße Eigenversicherung ohne jede Prüfung öffnet zudem Missbrauch Tür und Tor. Der Fall des verurteilten Rechtsextremen Sven Liebich, der als “Frau” mit Schnurrbart seine Haft in einem Frauengefängnis antreten sollte (zahlreiche Medien berichteten), zeigt exemplarisch, dass die Schwelle für eine Änderung des Geschlechtseintrags so niedrig ist, dass das Gesetz manipulativ genutzt werden kann. Dadurch werden Rechtsstaat und Behörden der Lächerlichkeit preisgegeben.
§ 14 SBGG sieht Bußgelder bis zu 10.000 Euro vor, wenn eine Person die frühere Geschlechtszugehörigkeit offenbart und dadurch „schädigt“. Diese schwere Sanktion in Kombination mit schwammigen Tatbestandsmerkmalen hat eindeutig abschreckenden Charakter. Es gibt daher Stimmen, die berechtigterweise davon ausgehen, dass Presse, Forschung, Verbände oder Privatpersonen aus Angst vor Strafen auf sachlich notwendige Äußerungen verzichten werden. Die Gefahr eines sog. „Chilling Effect“ auf die Meinungsfreiheit kann daher nicht ausgeschlossen werden.
Hinzu kommt, dass auch im internationalen Rechtsvergleich erhebliche Bedenken gegen selbstbestimmte Geschlechtsdefinitionen bestehen. So hat der Supreme Court des Vereinigten Königreichs in einem Grundsatzurteil kürzlich deutlich gemacht, dass das Personenstandsrecht eine einheitliche und kohärente Grundlage erfordert und nicht durch politische Teilregelungen unterlaufen werden darf. Dieses Urteil unterstreicht, dass die rechtliche Anerkennung von Geschlecht nicht losgelöst von der biologischen Realität gestaltet werden kann, ohne die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zu gefährden.
Schlussfolgerung
Das Selbstbestimmungsgesetz erzeugt erhebliche Unsicherheiten im Personenstandsrecht, gefährdet Minderjährige, schwächt den Schutz von Frauen und Mädchen, öffnet Missbrauch Tür und Tor, ist verfassungsrechtlich fragwürdig und untergräbt sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats. Eine Rückkehr zu einer klaren, biologisch fundierten und verfassungsrechtlich abgesicherten Geschlechtsdefinition ist notwendig, um Rechtsklarheit, Schutzrechte und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu sichern. Aus diesen Gründen sollte sich die FDP künftig für die Aufhebung des Selbstbestimmungsgesetzes einsetzen.