LV Thüringen
Pflegefinanzierung fair ordnen – Kommunen vollständig von Hilfe-zur-Pflege-Kosten entlasten
Der Bundesparteitag fordert den Deutschen Bundestag auf, gesetzgeberische
Initiativen zu ergreifen, um die Zuständigkeit für die Übernahme der ungedeckten
Pflegekosten, die nach Einsatz der Leistungen der Pflegeversicherung, des
Einkommens und des verwertbaren Vermögens verbleiben, von den kommunalen Trägern
der Sozialhilfe auf den Bund zu übertragen.
Ein derart komplexes Verfahren soll in die Neuordnung der Bund-Länder-Kommunal-
Finanzstrukturen eingebettet werden. Um kurzfristig Abhilfe zu schaffen, sollen
der Bund und die Länder einen Härtefallfonds einrichten und finanzieren, der
unverzüglich die Einzelfallkosten in der Hilfe zur Pflege von mehr als 5.000
Euro pro Monat trägt und damit wenigstens in besonderen Härten die Kommunen
entlastet.
Neben dem gemeinsamen Härtefallfonds von Bund und Ländern, werden die Länder bis
zu einer grundlegenden Reform aufgefordert, ihrer Pflicht zur Ausfinanzierung
der übertragenen kommunalen Aufgabe nachzukommen und durch
Investitionskostenfinanzierungen von Pflegeeinrichtungen ihren Auftrag bei der
Einführung der Pflegeversicherung wahrzunehmen.
Der Deutschen Bundestag soll sicherstellen, dass die bisherige Systematik des
Einsatzes von Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und ihrer Ehe- oder
Lebenspartner, einschließlich der Regelungen zum Schonvermögen und zur
Heranziehung von Angehörigen (z. B. Kinder mit einem Jahreseinkommen über
100.000 Euro), im Grundsatz eingehalten wird, um Systembrüche zu vermeiden.
Der Bund soll ein einheitliches, bundesweites, vollständig digitales Antrags-,
Prüf- und Bewilligungsverfahren für die Übernahme der ungedeckten Pflegekosten
einrichten, das von der zuständigen Pflegekasse verantwortet wird und den
kommunalen Trägern der Sozialhilfe die bisherige operative Zuständigkeit für
diese Fälle übernimmt.
Im Rahmen der Konzeption dieses digitalen Verfahrens sind hohe Standards für
Datenschutz sowie für IT-Sicherheit verbindlich zu verankern, insbesondere für
den Datenaustausch zwischen Pflegekassen, kommunalen Trägern und Bundesbehörden.
Der Deutsche Bundestag wird aufgefordert, auf Basis der Pflegestatistik des
Bundes, der Kommunalfinanzberichte und weiterer einschlägiger Studien zur
Entwicklung der Pflegekosten und der Sozialhilfekosten für Hilfe zur Pflege die
finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Umstellung der
Finanzierungszuständigkeit transparent darzustellen und in die
Gesetzesbegründung einzubeziehen.
Begründung
Die soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist als Teilleistungsversicherung ausgestaltet und deckt nur einen Teil der tatsächlichen Kosten der Pflege ab. Die verbleibenden Eigenanteile der Pflegebedürftigen, insbesondere in stationären Einrichtungen, sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen und liegen bundesweit auf einem hohen Niveau. Reichen Leistungen der Pflegeversicherung, das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Pflegebedürftigen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, besteht Anspruch auf Hilfe zur Pflege als Leistung der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Für die Hilfe zur Pflege sind überwiegend die Kommunen als Träger der Sozialhilfe zuständig, insbesondere die Landkreise und kreisfreien Städte, die die ungedeckten Restkosten übernehmen. Dabei werden Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen und ihrer Ehe- oder Lebenspartner unter Berücksichtigung von Schonvermögensgrenzen herangezogen, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Durch den demografischen Wandel und die steigende Zahl pflegebedürftiger Menschen haben sich die Ausgaben der Kommunen für Hilfe zur Pflege in den letzten Jahren deutlich erhöht, mit zum Teil zweistelligen Wachstumsraten.
Die Länder kommen ihrem Auftrag nach §9 SGB XI derzeit nicht nach, ihren Anteil an den Kosten der Pflege zu übernehmen. Deshalb sollen die Länder auch bis zur Neuordnung der Bund-Länder-Kommunal-Finanzbeziehungen ihrer Pflicht zur Ausfinanzierung der übertragenen kommunalen Aufgabe nachkommen und durch Investitionskostenfinanzierungen von Pflegeeinrichtungen ihren Auftrag erfüllen. Das wird auch den Anreiz der Länder erhöhen, eine umfassende Lösung zu suchen.
Die kommunalen Ausgaben für Hilfe zur Pflege belasten die Haushalte der Landkreise und kreisfreien Städte strukturell. Gerade in Regionen mit schwächerer Einkommens- und Vermögensstruktur ist der Anteil der Pflegebedürftigen, die auf Hilfe zur Pflege angewiesen sind, besonders hoch. Dies betrifft insbesondere die ostdeutschen Flächenländer wie Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, in denen viele Menschen über geringeres Einkommen und Vermögen verfügen und im Alter häufig allein leben.
In diesen Ländern schlägt sich die demografische Entwicklung mit einer überdurchschnittlichen Zahl älterer und pflegebedürftiger Menschen besonders stark in den kommunalen Sozialausgaben nieder. Dadurch geraten die Spielräume für notwendige Investitionen in Infrastruktur, Bildung, Digitalisierung und Daseinsvorsorge zunehmend unter Druck, während die Kommunen gleichzeitig die Anforderungen an moderne, leistungsfähige Verwaltungen erfüllen müssen.
Das Konnexitätsprinzip besagt, dass die Ebene, die Aufgaben überträgt oder durch gesetzliche Vorgaben maßgeblich gesteuert wird, auch die daraus entstehenden Kosten tragen muss. Dieses Prinzip wird im Bereich der Pflegefinanzierung faktisch unterlaufen, da der Bund durch SGB XI und SGB XII den rechtlichen Rahmen für Pflegeleistungen und Sozialhilfe setzt, die finanziellen Folgen aber zu großen Teilen von den Kommunen getragen werden.
Die Kommunen verfügen weder über die Steuerungsmöglichkeiten über die Ausgestaltung der Pflegeversicherung noch über die grundlegenden sozialrechtlichen Rahmenbedingungen, werden aber mit den dynamisch wachsenden Restkosten konfrontiert. Eine langfristig verlässliche Kommunalfinanzierung setzt voraus, dass bundesgesetzlich festgelegte Sozialausgaben nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko für die kommunale Ebene werden.
Mit der vorgeschlagenen Reform soll die Finanzierungsverantwortung für die ungedeckten Pflegekosten, die nach Einsatz der Leistungen der Pflegeversicherung, des Einkommens und des verwertbaren Vermögens verbleiben, konsequent dem Bund zugeordnet werden. Der Bund hat als Gesetzgeber die Systemverantwortung für SGB XI und SGB XII und verfügt zugleich über deutlich breitere Steuerungsmöglichkeiten im Rahmen der Bundesfinanzen als die Kommunen.
Die vollständige Übertragung der Restkosten auf den Bund stärkt die kommunale Handlungsfähigkeit und ermöglicht es den Landkreisen und kreisfreien Städten, sich wieder stärker auf ihre originären Aufgaben zu konzentrieren. Dazu gehören insbesondere Investitionen in Bildung, Infrastruktur, öffentliche Sicherheit, Digitalisierung und lokale Wirtschaftsförderung, die für Wachstum und Wohlstand vor Ort entscheidend sind.
Die vorgeschlagene Reform basiert nicht auf einer grundlegenden Umgestaltung der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe, sondern auf einer Neuordnung der Finanzierungszuständigkeit. Die bestehende Systematik des Einsatzes von Einkommen und Vermögen, einschließlich der Schonvermögensregelungen, soll im Grundsatz eingehalten werden. Ebenso sollen die bestehenden Regelungen zur Heranziehung von Angehörigen, insbesondere die Einkommensgrenze von 100.000 Euro für unterhaltspflichtige Kinder, nicht erneut grundsätzlich verändert werden.
Damit bleibt der Grundsatz der Eigenverantwortung erhalten: Zunächst sind Leistungen der Pflegeversicherung, das Einkommen und das Vermögen der Pflegebedürftigen sowie der gesetzlich vorgesehene Beitrag der Angehörigen heranzuziehen. Erst für die verbleibenden dann Restkosten, für die bisher die Kommunen eintreten müssen, übernimmt künftig der Bund die volle finanzielle Verantwortung.
Die Verlagerung der Finanzierungszuständigkeit auf den Bund bietet die Chance, die Antrags und Bewilligungsverfahren für die Hilfe zur Pflege grundlegend zu modernisieren. Ein bundesweit einheitliches, vollständig digitales Verfahren kann Doppelstrukturen und Medienbrüche zwischen kommunalen Trägern, Pflegekassen und anderen reduzieren.
Ein digitales Fachverfahren beim Bund ermöglicht:
- schnellere und transparentere Entscheidungen für die Pflegebedürftigen,
- eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der sozialrechtlichen Vorgaben
- eine deutliche Entlastung der kommunalen Verwaltungen von komplexen Einzelfallprüfungen in diesem Bereich.
Bei der Ausgestaltung dieses Verfahrens muss dem besonderen Schutzbedarf von Gesundheits- und Sozialdaten Rechnung getragen werden. Die strikte Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, des Sozialdatenschutzes und moderner IT-Sicherheitsstandards ist zwingende Voraussetzung, insbesondere für den elektronischen Datenaustausch zwischen Pflegekassen, kommunalen Trägern und Bundesstellen.
Die zunehmende Zahl pflegebedürftiger Menschen und der wachsende Bedarf an stationären und ambulanten Pflegeleistungen sind durch die Pflegestatistik und Studien gut dokumentiert. Auch die Entwicklung der Eigenanteile und der kommunalen Ausgaben für Hilfe zur Pflege zeigt einen klaren Aufwärtstrend.
Der Deutsche Bundestag soll diese Daten systematisch auswerten und die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Reform sowohl für den Bundeshaushalt als auch für die kommunalen Haushalte transparent darstellen. Eine solche Transparenz ist notwendig, um die Reform im parlamentarischen Verfahren nachvollziehbar zu begründen und Akzeptanz bei Ländern, Kommunen und Bürgern zu schaffen.
Mit der vorgeschlagenen Neuordnung der Finanzierungszuständigkeit wird das Konnexitätsprinzip gestärkt, die kommunale Handlungsfähigkeit gesichert und die Pflegefinanzierung auf eine solide, transparente und faire Grundlage gestellt.
Da die Neuordnung des Finanzierungssystems in eine umfassende Reform der Bund-Länder-Kommunal-Finanzbeziehungen eingebettet werden soll, wird diese Reform einige Zeit in Anspruch nehmen. Für diesen Zeitraum sollen Bund und Länder einen Härtefallfonds einrichten, bei dem die Kommunen die wenigen, aber teuren Härtefälle erstatten lassen können. Die durchschnittliche Zuzahlung zum Pflegeheim beträgt in Deutschland aktuell 3.250 Euro. Die durchschnittliche Rente – die auch zur Zuzahlung mit herangezogen wird – beträgt 1.835 Euro. Der angenommene Härtefall von monatlich 5.000 Euro Zuzahlung für die Kommunen betrifft wenige Fälle, die aber auch echte Härten für einen kommunalen Haushalt bedeuten.