LV Thüringen
Unternehmen und Behörden entlasten – Antragsverfahren bei Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 StVO entrümpeln
1. Die Freie Demokratische Partei fordert den Bundesgesetzgeber auf, § 30
Absatz 3 StVO dahingehend zu vereinfachen, dass Ausnahmen vom
Sonntagsfahrverbot bereits vom Gesetz her genehmigt sind, ohne dass es
einer gesonderten Antragstellung und eines gesonderten
Genehmigungsverfahrens bedarf.
2. Es soll genügen, einen Nachweis für die Einhaltung eines der angegebenen
Ausnahmegründe bei der entsprechenden Fahrt mitzuführen (wie z. B. den
Nachweis des Transportauftrags, der Verderblichkeit der zu
transportierenden Güter usw.). Unbeschadet der Bestimmungen der
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist es hinaus unerheblich, welches
Fahrzeug eingesetzt wird, welcher Anhänger, sowie welches Ersatzfahrzeug
und welcher Ersatzanhänger.
3. In Bezug auf die zu nutzende Fahrtstrecke soll es genügen, im zu ändernden
§ 30 StVO festzusetzen, dass die kürzeste bzw. zweckmäßigste Verbindung zu
wählen ist, die für den Transport ohne erhebliche Beeinträchtigung der
Allgemeinheit zur Verfügung steht.
4. Entsprechend ist die VwV-StVO anzupassen.
5. Innerhalb von fünf Jahren nach Einführung der in Bezug auf den derzeitigen
§ 30 Absatz 3 StVO geänderten Straßenverkehrsordnung soll eine Evaluierung
hinsichtlich der Praxistauglichkeit der vorgenommenen Regelungen
stattfinden.
Begründung
1. Gebot der Stunde ist es, Bürokratie abzubauen sowie Verwaltungen, Wirtschaft und Bürger von umständlichen Verfahren und verzichtbaren Aufgaben zu entlasten. Ein wirkungsvoller Bürokratieabbau ist kein Sprint, sondern ein Marathonlauf und bedarf der beharrlichen Reduzierung vieler, oft kleinteilig anmutender Gesetze, Verordnungen, Normierungen und Aufgaben.
2. Eine aufwändige Antragstellung für Ausnahmen, die für das jeweilige Fahrzeug mit Angabe des Kennzeichens unter Beifügung der Zulassungskopie sowie das Ersatzfahrzeug mit den gleichen Angaben, jeweils den Anhänger und den Ersatzanhänger mit den gleichen Angaben erstellt werden muss unter Angabe der Fahrtstrecke, ist nicht nur in der Antragstellung und der Antragsprüfung sowie -genehmigung zeitaufwändig, sie ist lebensfremd und entbehrlich. Ein kleines Transportunternehmen, dessen einziges Fahrzeug möglicherweise eine Panne hat, könnte in diesem Fall noch nicht einmal mit einem bei Kollegen geborgten Fahrzeug die Fahrt unternehmen. Auch kann ein Fahrer nach derzeitiger Rechtslage beispielsweise bei einer Unfallmeldung nicht einfach seine Fahrtroute anpassen, ohne gegen die Genehmigung zu verstoßen. Es genügt, am Fahrzeug den Nachweis mitzuführen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot vorliegt.
3. Die Anpassung der zugehörigen Verwaltungsvorschrift ergibt sich aus dem logischen Zusammenhang.
4. Die Evaluierung dient der Überprüfung der Praxistauglichkeit der getroffenen Veränderung und trägt etwaigen Bedenken Rechnung, dass flächendeckendem Missbrauch Tür und Tor geöffnet sein könnte.