Antragsbuch für den 77. Ordentlichen Bundesparteitag

LV Thüringen

Vertrauen in Staatsbürger, Unternehmen und Verwaltungen stärken – Bürokratieabbau umsetzen, anstatt zusätzliche Bürokratie zu erzeugen

Die Freie Demokratische Partei fordert den Bundesgesetzgeber auf, ersatzlos die
Änderung der Abgabenordnung (AO) durch Gesetz vom 10.Februar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 39) hinsichtlich der strengeren Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden
bei der Vergabe von Aufträgen an Freiberufler zu streichen und dafür Sorge zu
tragen, dass daraus resultierende Verordnungen und sonstige Anweisungen und
Regelwerke entsprechend angepasst und vereinfacht werden.

Begründung

1. Gebot der Stunde ist es, Bürokratie abzubauen, anstatt durch ständig kompliziertere Regelungen weiteren Bürokratieaufwuchs zu generieren sowie Verwaltungen, Wirtschaft und Bürger zusätzlich zu belasten.

2. Öffentliche Auftraggeber müssen seit der Änderung der Abgabenordnung (AO) durch Gesetz vom 10.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) bei der Vergabe von Aufträgen an Freiberufler strengere Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden beachten. Die Neuregelung betrifft insbesondere die Übermittlung steuerrelevanter Daten, die bisher nur in bestimmten Fällen verpflichtend war. Die AO wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 geändert, was ausdrücklich im amtlichen Hinweis vermerkt ist. Das bedeutet für öffentliche Auftraggeber erweiterte Mitteilungspflichten nach §§ 31 ff. AO. Die AO enthält in §§ 31–31c bereits Mitteilungspflichten zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz vom 10. Februar 2026 zusätzlich erweitert. Öffentliche Auftraggeber müssen nun systematisch melden, wenn sie freiberufliche Leistungen vergeben, die steuerlich relevant sind oder bei denen ein vermeintliches Risiko von Scheinselbstständigkeit, Steuerverkürzung oder Geldwäsche besteht. Relevante Daten, die zu melden sind, umfassen typischerweise die Meldepflicht, konkret Identitätsdaten des Freiberuflers (Name, Anschrift, Steuernummer/IdNr., ggf. USt-IdNr.), bis hin zum Geburtsdatum, Art und Umfang der Leistung, Vergütungshöhe und Zahlungszeitpunkte, Vertragsdauer, Hinweise auf atypische Beschäftigungsstrukturen (z. B. nur ein Auftraggeber, Eingliederung in Arbeitsorganisation). Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus den geänderten Mitteilungsvorschriften der AO. Die Meldung muss zeitnah nach Auftragserteilung oder Zahlung erfolgen. Die AO verweist auf die allgemeinen Bekanntgabe- und Verfahrensregeln, die ebenfalls durch das Gesetz vom 10. Februar 2026 angepasst wurden. Laut Gesetzesbegründung dienen die Änderungen der Verbesserung der steuerlichen Kontrollmöglichkeiten, Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Scheinselbstständigkeit sowie der Erhöhung der Transparenz bei öffentlichen Aufträgen. Welchen Effekt dabei die Fokussierung auf freiberufliche Leistungen erzielen soll, verschweigen die Verfasser. Sie vernachlässigen dabei zudem, dass ohnehin öffentliche Auftraggeber bereits umfangreiche Prüfpflichten hinsichtlich der fachlichen und finanziellen Eignung von Auftragnehmern haben, so dass die Begründung den Eindruck einer vorgeschobenen Argumentation erweckt. Öffentliche Auftraggeber müssen durch die Änderung ihre ohnehin aufwändigen Vergabeprozesse anpassen, Erfassungs- und Dokumentationssysteme aktualisieren, sicherstellen, dass alle freiberuflichen Aufträge auf Meldepflicht geprüft werden und interne Compliance‑Prozesse erweitern. Öffentliche Auftraggeber müssen seit 10. Februar 2026 bei Aufträgen an Freiberufler neue bzw. erweiterte Meldepflichten gegenüber den Finanzbehörden beachten. Die Änderungen betreffen insbesondere die Mitteilung steuerrelevanter Daten nach §§ 31 ff. AO und dienen der besseren Kontrolle freiberuflicher Tätigkeiten im öffentlichen Bereich. Diese – ausschließlich auf freiberufliche Leistungen begrenzte – Regelung ist ein Ausdruck tiefen Misstrauens gegenüber Angehörigen freier Berufe, die dieses ohnehin gefährdete Modell im freien Wettbewerb weiter beteiligt. Zusätzlicher Aufwand bei der Beauftragung von Freiberuflern lässt die Bevorzugung anderer Unternehmensformen bei freihändigen Vergaben und beschränkten Ausschreibungen attraktiver werden. Freie Berufe sind jedoch am Markt unverzichtbar und dienen vor allem der Stabilisierung kleiner und mittelständischer Strukturen. Sie sind für private wie öffentliche Auftraggeber vor allem dort von erheblichem Vorteil, wo kleinere Vorhaben sinnvoll von Auftragnehmern mit flachen Hierarchien und kleineren Strukturen erledigt werden können.

3. Anstatt des versprochenen Bürokratieabbaus bedeutet die oben genannte Verordnung zusätzlichen Bürokratieaufwuchs. Sie belastet öffentliche Verwaltungen insbesondere der kommunalen Familie mit zusätzlichen Melde- und Berichtspflichten, was angesichts der ohnehin hohen Belastung der Verwaltungen und des hohen Personalbedarfs nicht zielführend ist und in starkem Kontrast zu den Beteuerungen der Bundesregierung bezüglich des Bürokratieabbaus steht.

4. Die inkludierte Regelung, wonach persönliche Angaben des Auftragnehmers bis hin zum Geburtsdatum abzufragen sind, erscheint datenschutzrechtlich unangemessen und zudem unnötig. Der Auftragnehmer muss ohnehin seine Zahlungseingänge nachweisen und die gesetzlichen Anforderungen an Rechnungslegungen einhalten. Auch ohne die zusätzliche Meldepflicht besteht keine ernsthafte Gefahr, dass in größerem Umfang eingehende – ohnehin unbare - Zahlungen der öffentlichen Hand nicht versteuert würden.

zurück zum Antragsbuch