Bezirksverband Harburg · Bremer Straße 307, 21077 Hamburg · 18.11.2025 · 19:00 Uhr

Harburg goes Grundsatzprogramm

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Anliegen:

Bedenken hinsichtlich der Migration.

ID: 4728
Zu diesem Anliegen gibt es schon 1 Idee:
  • Mit den als unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU ab dem 01.07.2026 geltenden EU-Verordnungen (GEAS)
    -EU2024/1347 vom 14.05.2024 (internationaler Schutz)
    -EU2024/1351 vom 14.05.2024 (Asyl- und Migrationsmanagement)
    haben die EU-Mitgliedsstaaten, d.h. deren nationalen Parlamente und Regierungen wie auch die EU-Kommission und das Europäische Parlament ihre Einfluss- und Steuerungsmöglichkeit darüber, wie viele Drittstaatsangehörige und Staatenlose der Weltbevölkerung (ca. 7 Mrd. Menschen) einen individuell einklagbaren Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der EU haben, so gut wie vollständig aufgegeben, weil für ein entsprechendes Aufenthaltsrecht in der EU -ungeachtet und unbegrenzt durch berechtigte, eigenstaatliche (Schutz-)Interessen der EU-Mitgliedsstaaten- fast ausschließlich die individuell-personenbezogenen Merkmale für die Anerkennung als Flüchtling oder als Subsidiär Schutzberechtigter gelten. Der größte Mangel des GEAS besteht also darin, dass sich die EU-Mitgliedsstaaten der eigenen Rechtssetzungsbefugnis in Sachen Flüchtlingswesen entledigt und auf die EU übertragen haben, jedoch die EU-Verordnungen des GEAS -zum Schutz der Mitgliedsstaaten- keine Regelungen zur quantitativen Begrenzung des Flüchtlingszustroms in Abhängigkeit zur gemeinwohlverträglichen, objektiven Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Mitgliedsstaaten enthalten.
    Kein anderer Staat außerhalb der EU mutet seinen Staatsangehörigen eine derartige, den inneren Frieden im eigenen Staatsgebiet gefährdende Vernachlässigung berechtigter eigenstaatlicher Schutz- und Gemeinwohlinteressen zu.
    Kein anderer Staat außerhalb der EU kennt und gewährt in seinem Flüchlingsrecht den quantitativ beachtlichen und qualitativ über das internationale Flüchtlingsrecht hinausgehende Schutzstatus des sog. Subsidiären Schutzes (Kapitel V EU-VO 2024/1347, bisher EU-Richtlinie 2011/95), indem etwa die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Menschen in seinem Herkunftsland (Verstoß von Drittstaaten gegen die Menschenrechtskonvention) zu einem individuellen und subjektiv einklagbaren Aufenthaltsrecht des Betroffenen in der EU führt.
    Nach neuester Rspr. des EuGH (vgl. Urteil v. 04.10.2024, Az.: C-608/22 und C- 609/22) gilt dies z.B. für alle afghanischen Frauen unter dem Taliban-Regime (bei 40 Mio. Einwohnern von Afghanistan haben nach geltendem Recht ca. 20 Mio. afghanische Frauen ein einklagbares Aufenthaltsrecht in der EU).
    Nur wenn sich ein Mitgliedsstaat aufgrund plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer (bereits eingetretenen) Notlage befindet, steht es im Ermessen des Rates der EU auf Vorschlag der EU-Kommission nach Anhörung des EU-Parlaments vorläufige Maßnahmen zugunsten des betreffenden Staates beschließen (so Art. 78 Abs.3 AEUV).
    Schutzmaßnahmen zur Abwehr drohender Notlagen dieser Art durch Mitgliedsstaaten oder der EU sieht das GEAS dagegen nicht vor.
    Fazit:
    eine quantitative Regelung, d.h. Steuerung des Flüchtlingszustroms in die EU sieht das GEAS nicht vor, obgleich die gesamte Weltbevölkerung bei unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Heimatstaat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der EU hat.
    Berechtigte mitgliedsstaatliche Kapazitäts-, Funktions-, Stabilitäts- und Intergrationsfähigkeitinteressen sind nach dem GEAS keine qunatitativ steuerbaren Begrenzungskriterien, sondern umgekehrt ist der unbegrenzte und qunatitativ nicht steuerbare und nicht begrenzbare Zustrom ebenso systemimmanent nach GEAS wie rechtmäßig.
    Dazu sollte sich das FDP-Grundsatzprogramm m.E. unbedingt verhalten.